Beförderung von Menschen mit Behinderungen

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Beförderung von Menschen mit Behinderungen

  • Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund des Schwerbehindertengesetzes Freifahrt zu gewähren ist, werden gegen Vorzeigen des Berechtigungsausweises (grün/orange) und des hierzu gehörendes Beiblattes mit Wertmarke unentgeltlich befördert
  • Begleitpersonen werden unentgeltlich befördert, sofern auf dem amtlichen Ausweis der Buchstabe "B" oder "BL" sowie der Satz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" eingedruckt ist
  • Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel und ein Führhund sowie ein Krankenfahrstuhl werden unentgeltlich befördert, letzteres jedoch nur insoweit, als die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt
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