Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund des
Schwerbehindertengesetzes Freifahrt zu gewähren ist, werden gegen
Vorzeigen des Berechtigungsausweises (grün/orange) und des hierzu
gehörendes Beiblattes mit Wertmarke unentgeltlich befördert
Begleitpersonen werden unentgeltlich befördert, sofern auf dem
amtlichen Ausweis der Buchstabe "B" oder "BL" sowie der Satz "Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" eingedruckt ist
Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel und ein Führhund sowie ein
Krankenfahrstuhl werden unentgeltlich befördert, letzteres jedoch nur
insoweit, als die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt